Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchenpingarten e.V.

SATZUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR KIRCHENPINGARTEN E.V.(nachfolgend stets kurz nur „Die Freiwillige Feuerwehr“ genannt)

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Kirchenpingarten e.V.“.
2. Der Verein hat den Sitz in Kirchenpingarten.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

§ 2 – Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Kirchenpingarten, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von
Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 – Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. Fördernde Mitglieder,Erhöhter Jahresbeitrag (Förderbeitrag) min. 50 €
d. Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven
Feuerwehrdienst durch überschreiten der gesetzlichen Altersgrenze ausscheiden, bzw.
Feuerwehrdienstunfähig sind werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein
austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere
finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen
ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das
Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Sie soll ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk Kirchenpingarten haben und für den
Feuerwehrdienst geeignet sein.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s)
nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
a. aktive oder ehemals aktive Feuerwehrdienstleistende die sich besondere
Dienste um das Feuerwehrwesen erworben haben
b. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen, ohne aktiven
Feuerwehrdienst geleistet zu haben, besondere Dienste erworben und zur
Förderung des Feuerschutzes wesentlich beigetragen haben.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied
ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss
steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses
beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand
sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das
nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
4. Bei Sterbefall werden alle Ehrenmitglieder, aktiven und passiven Vereinsmitglieder
mit Musik zu ihrer letzten Ruhestätte begleitet und ein Kranz niedergelegt bzw. eine
Spende übergeben. Bei Sterbefall von fördernden Mitgliedern wird nur ein Kranz
niedergelegt bzw. eine Spende übergeben.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden,
b. den 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem stellvertretenden Schriftführer,
e. dem Kassier,
f. dem stellvertretenden Kassier,
g. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der
Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine
Funktion gem. a bis f gewählt wird,
h. je 1 Beisitzer aus den 4 Ortswehren
i. 1. Jugendwart und 1. Jugendsprecher

2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis f genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die unter Absatz 1 Nr. h genannten
Vorstandsmitglieder werden von den jeweiligen Ortsgruppen ebenfalls für drei Jahre
gewählt. Der Jugendwart wird vom Kommandanten bestimmt, der Jugendsprecher von
der Jugendgruppe für 1 Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus
dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes
entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern,
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und die beiden
Vorstandsstellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Nur im Innenverhältnis
ist die Verfügung auf 500 € pro Rechtsgeschäft beschränkt.

§ 10 – Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch
mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 – Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts, Genehmigung der
Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstands,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt durch Anzeige im amtlichen
Gemeindeblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg oder durch eine
persönliche, schriftliche Einladung. Zusätzlich wird die Einladung in den jeweiligen
Schaukästen der Ortschaften Kirchenpingarten, Eckartsreuth, Muckenreuth und
Reislas veröffentlicht. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorübergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist
jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein
Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Bei den Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die
einfache Mehrheit entscheidet.
4. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt
werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 – Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf anderer Weise besondere Verdienste um
das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden.

§ 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder
Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchenpingarten, die es unmittelbar und
ausschließlich für das Feuerwehrwesen in Kirchenpingarten, Muckenreuth, Eckartsreuth und
Reislas zu verwenden hat.

Stand 08.01.2010